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Änderung Verzicht auf Versicherungspflicht (Geringfügig Beschäftigt)
Bei Geringfügiger Beschäftigung - Verzicht auf Versicherungspflicht
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Der Beitragsanteil des Minijobbers ermittelt sich wie folgt:
Gesamtbeitrag (Voller Beitrag zur Rentenversicherung):
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18,7 Prozent von 175 Euro = 32,73 Euro
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Arbeitgeberanteil Pauschalbeitrag im gewerblichen Bereich:
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15 Prozent des Arbeitsentgelts
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Arbeitnehmeranteil:
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32,73 Euro abzüglich Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
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Diese Fallkonstellation kann bei sehr geringen Arbeitsentgelten dazu führen, dass kein Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt und der Minijobber dem Arbeitgeber darüber hinaus eventuell noch einen Restbetrag zu erstatten hat.
Beispiel:
Eine Bürokraft ist seit dem 1. Januar gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Euro beschäftigt. Sie übt diese Tätigkeit an einer halben Stunde in der Woche aus.
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Gesamtbeitrag
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(18,7 Prozent von 175 Euro)
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= 32,73 Euro
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Arbeitgeberanteil
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( 15,0 Prozent von 25 Euro)
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= 3,75 Euro
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Arbeitnehmeranteil
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Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberanteil
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(32,73 Euro abzüglich 3,75 Euro)
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= 28,98 Euro
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Der Arbeitnehmeranteil übersteigt das tatsächliche Arbeitsentgelt. Es wird folglich kein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Der Minijobber muss an den Arbeitgeber noch 3,98 Euro (28,98 Euro abzüglich 25,00 Euro) entrichten.
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Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Nach der ab 01.01.2013 gültigen Regelung müssen Minijobber die Rentenversicherungspflicht ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 € monatlich, der Mindestbeitrag 32,73 € monatlich.
Der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen